Am 03.12.2022 wurde im Rahmen der Jahreshauptversammlung unser Verein "Feuerwehr Kästorf" gegründet und folgende Satzung beschlossen. Hierbei fungieren der Ortsbrandmeister Marco Brand und der stellv. Ortsbrandmeister Sven Wittberg als Vereinsvorsitzender bzw. als stellv. Vereinsvorsitzender kraft Amtes. Auch der Schriftwart der Aktiven fungiert in Personalunion mit dem Schriftwart des Vereins. Der Kassenwart und die Kassenprüfer werden durch die Versammlung aller Aktiven, Mitglieder der Altersabteilung und den fördernden Mitgliedern gewählt.

Durch den Verein ist nun auch für die Zukunft sichergestellt, dass wir als nicht rechtsfähiger Verein nach dem BGB rechtssicher aufgestellt sind und dementsprechend handeln können.

 

 

Feuerwehr Kästorf

 

Satzung

Kästorf (Gifhorn) – Wikipedia

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Feuerwehr Kästorf“. Der Verein wird als nicht rechtsfähiger Verein nach den Vorschriften des BGB geführt. 

Der Sitz des Vereins ist in Gifhorn – Ortsteil Kästorf.

Zweck des Vereins ist die soziale, gesellschaftliche und materielle Unterstützung aller Kameraden und Kameradinnen der Feuerwehr in Kästorf mit all ihren Abteilungen.

Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Verpflegung während der Ausbildungsdienste, gesellschaftlicher Veranstaltungen im Rahmen der Kameradschaftspflege sowie die Förderung der Jugendarbeit in der Jugend- und Kinderfeuerwehr.

Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und er verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Sie haben auch nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins haben Anspruch auf Auslagenersatz

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.12. bis zum 30.11. des Folgejahres.

§ 2 Mitgliedschaft 

Mitglied sind alle aktiven Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner, die Kameradinnen  und Kameraden der Altersabteilung sowie die fördernden Mitglieder der Feuerwehr in Kästorf.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Feuerwehr Kästorf zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.  

Die Mitgliedschaft endet durch: 

  • Tod
  • Austritt 
  • Ausschluss
  • Auflösung des Vereins 

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 3 Vorstand 

Die Geschäfte der Feuerwehr Kästorf werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden (Ortsbrandmeister) und dem stellv. Vorsitzenden (stellv. Ortsbrandmeister) sowie dem Kassenwart und dem Schriftwart. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden während der Mitgliederversammlung des Vereins „Feuerwehr Kästorf“ berufen bzw. gewählt.

Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende werden für die Dauer von 6 Jahren berufen. Beide führen Kraft Amtes als Ortsbrandmeister und stellv. Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Kästorf die Funktionen des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden in Personalunion aus.

  • Der Schriftwart wird für die Dauer von 3 Jahren berufen. Der Schriftwart der Ortsfeuerwehr Kästorf führt ebenfalls in Personalunion die Funktion des Schriftwartes im Vorstand des Vereins Feuerwehr Kästorf aus.
  •  Der Kassenwart wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, der dieses Amt für den Verein ausführt

Die Berufung der oben genannten Vorstandsposten (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender und Schriftwart) erfolgen durch Bekanntgabe im Rahmen der Mitgliederversammlung. Diese werden im Protokoll festgehalten.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in einer Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

§ 4 Die Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind wahlberechtigt. 

Die Mitgliederversammlung findet jeweils zu Ende des Jahres statt. Die Versammlung des Vereins wird zusammen mit der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Gifhorn - Ortsfeuerwehr Kästorf durchgeführt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht
  • Kassenbericht
  • Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
  • Wahl von Kassenprüfern
  • Anträge und Anfragen aus der Versammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch öffentlichen Aushang einberufen, welcher mind. 14 Tage vor dem Versammlungstermin ausgehangen werden muss.

Der Vorstand kann aus gegebenem Anlass und muss auf Antrag von mind. 1/3 der Mitglieder bei wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Änderungen der Satzung sind nur mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich. In der Einladung muss auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 5 Geschäftstätigkeit, Beiträge, Spenden und Zuschüsse

Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, und die Veranstaltung von öffentlichen Veranstaltungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufgebracht. 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Wegfall des satzungsmäßigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gifhorn oder deren Rechtsnachfolger mit der Auflage, die Mittel im Sinne dieser Satzung, d.h. der Förderung des Feuerschutzes und der Rettung aus Lebensgefahr in der Ortschaft Kästorf zu verwenden. 

Kästorf, den 03.12.2022

 

 

 

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